Ein 43jähriger Swingerclub-Besucher hat laut Anklage einen Spind in einem Swingerclub in Radebeul (Sachsen) aufgebrochen, um mit den erbeuteten Papieren Bankkonten zu eröffnen, Kredite zu erschleichen und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Kurzum Identitätsdiebstahl volle Kanne. Der mutmaßliche Täter ist kein unbeschriebenes Blatt, reichlich Vorstrafen hat er auf dem Kerbholz – zum Glück sitzt der doofe Swingerdieb bereits wegen anderer Taten in Haft.
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Anmerkung von uns zum Thema „Wertgegenstände im Swingerclub“:
Die Praxis, seine Sachen in einen oft nur mit billigem Schloss geschützten Spind einzuschließen, während man im Club unterwegs ist, hatte für uns schon immer einen gewissen Beigeschmack. Meist gibt man ja zudem den Schlüssel beim Barpersonal ab und holt ihn sich am Ende wieder ab. Gelegentlich beobachteten wir bereits, dass aus Versehen falsche Schlüssel herausgegeben wurden, bislang ohne Verluste für die tatsächlichen Schrank-Nutzer, weil die Leute ehrlich waren. Dennoch sind Schilder à la „Für Garderobe und Diebstähle keine Haftung“ für den Clubbetreiber rechtlich keinerlei Freibrief. Denn spätestens mit der Abgabe des Schlüssels kommt ein Aufbewahrungsvertrag zustande und damit haftet der Betreiber für alle Vorkommnisse in Sachen mit den somit im Spind anvertrauten Gegenständen seines zahlenden Gastes (sog. Schutz- bzw. Fürsorgepflicht). Gut für den Gast, schlecht für den Betreiber. Aber letztlich nichts anderes, als wenn einem in einem Restaurant, in dem man einen vom Tisch nicht einsehbaren Garderobenbereich nutzt, seine Jacke wegkommt. Auch hier haftet der Wirt – scheißegal, was für ein dummes Schild er da aufhängt.
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